Verfahren im Strafrecht

Regal mit Aktenordnern

Im Folgenden werden die Phasen eines Strafverfahrens, bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss und der ggf. darauf folgenden Vollstreckung des Urteils, kurz erläutert:

 

Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geleitet, wobei sich diese bei der Durchführung ihrer sogenannten Hilfspersonen (Polizei) bedient.

Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht besteht, die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft also davon ausgehen, dass ein strafbares Verhalten vorliegt.

Sodann nimmt die Polizei (oder der Zoll oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) beim Finanzamt) die Ermittlungen auf. Das bedeutet, dass Zeugen und Beschuldigte befragt werden, die Staatsanwaltschaft beim Ermittlungsrichter versucht, einen Durchsuchungsbeschluss, einen Observationsbeschluss oder einen TKÜ-Beschluss (Telekommunikationsüberwachungsbeschluss) zu erwirken.

Zeugen und Beschuldigte werden durch Polizei mittels einer Vorladung zur Vernehmung gebeten. Grundsätzlich gibt es keine Pflicht, bei der Polizei zu einer Vernehmung zu erscheinen. Anders ist dies bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder einem Richter. Wer hier unentschuldigt fernbleibt, muss damit rechnen, von der Polizei abgeholt und vorgeführt zu werden.

Als Beschuldigter haben Sie immer das Recht, gar nichts zu sagen, egal wer die Vernehmung durchführt. Als Zeuge haben Sie immer das Recht dann nichts zu sagen, wenn Sie mit Ihrer Aussage sich selbst oder einen nahen Familienangehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würden. Dies bedeutet, dass Sie bereits dann nichts mehr sagen müssen, wenn Sie der Meinung sind, dass es „brenzlig“ wird. Ihr Schweigerecht bedeutet nämlich nicht, dass Sie nur dann nichts sagen müssen, wenn Sie selbst oder Ihr Angehöriger tatsächlich etwas „verbrochen“ hat. Es reicht aus, wenn davon auszugehen ist, dass die Polizei sich dann als nächstes für die betroffene Person „interessiert“.

Da eine Abgrenzung hier regelmäßig nicht ganz einfach ist und durch die Strafverfolgungsbehörden gewöhnlich enger ausgelegt wird, ist es ratsam, noch vor einer solchen Vernehmung Kontakt mit einem/r Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin für Strafrecht aufzunehmen, damit diese/r Ihnen in Ihrer Situation weiterhelfen kann.

Selbstverständlich liegt das Augenmerk der Verteidigung regelmäßig darauf, eine sogenannte Einstellung zu erreichen. Ein Ermittlungsverfahren wird eingestellt, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass es entweder keine Straftat gegeben hat, hierfür nicht genügend Beweise vorliegen oder aber kein Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Dabei gibt es verschiedene Formen der Einstellungen: Mit oder ohne Auflagen, endgültig oder vorläufig.

Was in Ihrem Fall möglich und sinnvoll ist, erläutere ich Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch.

Strafbefehl

Alternativ zur Anklage, insbesondere bei geringeren Vergehen, erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Dies ist eine „Kreuzung“ aus der Anklageschrift und einem Urteil ohne mündliche Verhandlung. In dem Strafbefehl wird der vorgeworfene Sachverhalt als feststehend behandelt und dementsprechend wiedergegeben. Gleichzeitig enthält der Strafbefehl auch bereits die Strafe (Geldstrafe, Fahrverbot, etc.).

Sofern Sie einen Strafbefehl erhalten haben, haben Sie die Möglichkeit, diesen zu akzeptieren. Sie müssen dann nichts weiter tun; der Strafbefehl wird rechtskräftig (unanfechtbar).

Sie können aber auch fristgemäß Einspruch einlegen. In diesem Fall wird regelmäßig eine Hauptverhandlung durchgeführt, es sei denn, Sie wehren sich nur gegen die Höhe der Tagessätze Ihrer Geldstrafe. In diesem Fall ist eine Hauptverhandlung regelmäßig entbehrlich.

Ob Ihr Strafbefehl rechtmäßig und günstig ist, sollten Sie am besten durch eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin für Strafrecht überprüfen lassen.

Als Fachanwältin für Strafrecht habe ich die notwendige Expertise, um die für Sie beste Vorgehensweise herauszuarbeiten.

Anklage

Sofern die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommt, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist (hinreichender Tatverdacht), erhebt sie Anklage und reicht die Anklageschrift mitsamt der Akte bei dem zuständigen Gericht ein.

Die Anklageschrift enthält den Sachverhalt, den die Staatsanwaltschaft aufgrund der Ermittlungen für zutreffend hält sowie die Strafnormen, die einschlägig sein sollen.

Zwischenverfahren

Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, welches für die Hauptverhandlung zuständig ist, ob es die Anklage zur Hauptverhandlung zulassen möchte. Wenn es dies nicht tun möchte, weil der Sachverhalt nicht ausreichend ausermittelt wurde oder weil Strafnormen falsch ausgelegt wurden, dann weist das Gericht die Anklage zurück.

Wenn das Gericht die Anklage für zulässig hält, dann erlässt es einen Eröffnungsbeschluss und lässt die Anklage zur Hauptverhandlung zu.

Vor einem solchen Eröffnungsbeschluss besteht nochmals Gelegenheit für die Verteidigung, Einfluss auf das Verfahren zu nehmen. Hierbei handelt es sich zwar um einen recht späten Zeitpunkt, dafür steht das Endergebnis der Staatsanwaltschaft fest, so dass hier entsprechende Fehler aufgezeigt werden können.

Manchmal bietet es sich daher gerade zu diesem Zeitpunkt an umfassend vorzutragen, insbesondere um Verständigungsgespräche (sog. „Deal“) mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft vorzubereiten bzw. zu suchen. Manchmal ist es die beste Wahl, die Hauptverhandlung stillschweigend abzuwarten.

Welche Strategie in Ihrem Fall die beste ist, lässt sich erst nach akribischer und gewissenhafter Aktenbearbeitung durch einen Experten im Strafrecht beurteilen.

Durch umfangreiches Aktenstudium, Gespräche mit Ihnen und meinen Kenntnissen als Fachanwältin für Strafrecht kann ich die beste Strategie für Sie und mit Ihnen erarbeiten.

Hauptverfahren

Das Hauptverfahren vor dem Strafrichter, Schöffengericht oder der Strafkammer ist das Kernstück der strafrechtlichen Verteidigung.

Die mündliche Hauptverhandlung ist Grundlage für jede Verurteilung oder Freispruch. Nach dem Gesetz ist der bis dahin zusammengetragene Akteninhalt „egal“. Denn nur was mündlich im Rahmen der Hauptverhandlung gesagt oder eingeführt wurde, kann Gegenstand der Verurteilung/des Freispruches sein.

Da es in Deutschland jedoch kein Wortprotokoll – selbst vor dem Strafrichter wird nur ein „Inhaltsprotokoll“ geführt – gibt, muss man im Nachhinein leider oft feststellen, dass Angeklagter und Strafverteidiger/in augenscheinlich in einer anderen Verhandlung saßen als der/ die erkennenden Richter/innen.

Es ist daher Aufgabe der Verteidigung mit Hilfe der ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, auf das Verfahren einzuwirken bzw. Pflöcke für die Revision einzuschlagen.

Kernstück sind dabei die Beweisanträge, welche von der Verteidigung mit viel Aufwand vorzubereiten und in das Verfahren einzubringen sind.

Selbstverständlich gehört auch die ordentliche Vernehmung der Zeugen zu diesen Aufgaben. Da jedoch, wie zuvor erläutert, ein Gericht etwas Anderes hören kann als der Zeuge gesagt hat, sollte dies im Regelfall nicht der einzige Anker der Verteidigung sein.

Die Analyse der Verfahrenssituation und die Ausarbeitung der besten Strategie sowie die konstante Bereitschaft zur Anpassung dieser Strategie an die sich plötzlich ergebenden Gegebenheiten im Rahmen einer Hauptverhandlung erfordern ein hohes Maß an Expertise und Kenntnissen, welche Sie regelmäßig nur bei einem Fachanwalt für Strafrecht finden werden.

Sollte Ihr Verfahren bereits eröffnet sein, rate ich Ihnen daher dringend, sich umgehend mit mir in Verbindung zu setzen, damit wir die verbleibende Zeit für die Vorbereitung der bestmöglichen Verteidigung nutzen können.

Rechtsmittel

Sofern Sie mit dem Ergebnis aus der ersten Instanz zufrieden sind, werden Sie Ihrem/r Verteidiger/in wahrscheinlich noch viel Erfolg wünschen und ihm / ihr für die Unterstützung danken in der Hoffnung, ihn / sie nie wiederzusehen oder vielmehr ihn / sie nicht brauchen zu müssen.

Ist das Resultat aus der ersten Instanz für Sie jedoch untragbar, so stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten jetzt noch für Sie bestehen.

Berufung

Sofern es die Möglichkeit der Berufung für Sie gibt, so ist regelmäßig noch nicht alles verloren. In der Berufungsinstanz wird nämlich die gesamte Hauptverhandlung erneut durchgeführt. D.h., es wird so getan, als ob Ihr Fall noch nie verhandelt wurde. Es sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten:

  • Zu Beginn der Berufungsverhandlung wird nicht die Anklage verlesen, sondern das erstinstanzliche Urteil.
  • Sofern ein Geständnis vor dem Strafrichter abgegeben wurde, so wird dieses regelmäßig in das Berufungsverfahren „hinübergetragen“.
  • Man sollte nicht unterschätzen, dass die Berufungsverhandlung nach einer Verurteilung ein „uphill battle“ ist. Schließlich sieht das Berufungsgericht, dass zuvor Staatsanwaltschaft und das Gericht der ersten Instanz der Meinung waren, dass die Sachlage für eine Verurteilung reicht.

Ob eine Berufungsverhandlung daher sinnvoll ist oder nicht, kann erst nach einer gewissenhaften Prüfung der Sachlage durch eine/n Experte/in im Strafrecht festgestellt werden.

Gerne überprüfe ich für Sie, ob ein Rechtsmittel, insbesondere die Berufung, in Ihrem Fall ratsam ist. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nur eine Woche ab der Urteilsverkündung beträgt! Verpassen Sie diese Frist, wird Ihr Urteil rechtskräftig und es besteht dann so gut wie gar keine Möglichkeit mehr, dieses noch abzuändern.

Sofern Sie also die Prüfung durch mich als Fachanwältin für Strafrecht wünschen, bitte ich um sofortige Kontaktaufnahme. Ich werde dann umgehend Rechtsmittel für Sie einlegen, damit zunächst die Frist gewahrt ist. Sodann würde ich mir die Akten zu Ihrem Verfahren kommen lassen. Die Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt ohnehin erst, wenn das schriftliche Urteil zugestellt ist, was regelmäßig erst mehrere Wochen nach der mündlichen Urteilsverkündung der Fall ist.

In der Zwischenzeit haben wir ausreichend Gelegenheit, Ihren Fall zu besprechen und eine erste Strategie zu erarbeiten.

Revision

Sofern Ihr Fall in der ersten Instanz vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht verhandelt wurde, so steht Ihnen nur noch die Möglichkeit der Revision zur Verfügung. Sofern Sie in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht waren, steht Ihnen die Möglichkeit der Sprungrevision offen.

In beiden Fällen konzentriert sich die Revision ausschließlich auf die Überprüfung von Rechts(anwendungs)fehlern. Dies bedeutet, dass das Revisionsgericht – anders als das Berufungsgericht – keine Tatsacheninstanz ist, also keine eigene Beweisaufnahme durchführt.

Das Revisionsgericht überprüft nur, ob die Vorinstanz im Urteil oder in der Hauptverhandlung, sofern es im Protokoll festgehalten wurde, Fehler gemacht hat.

Dabei sind enorm strenge und komplizierte Regeln zu beachten. Gleichzeitig bleibt dem/r Verteidiger/in nur ein Monat ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe, um die Revisionsbegründung zu fertigen.

Die Verletzung des materiellen Rechts (also der Strafnormen) ergibt sich in der Regel aus dem Urteil selbst und muss auch durch das Revisionsgericht eigenständig geprüft werden, sofern die Verteidigung die Verletzung dieses Rechts zumindest gerügt hat.

Die Verletzung des formellen Rechts (also der Strafverfahrensregeln) wird vom Revisionsgericht nur geprüft, wenn jede einzelne Verletzung ganz konkret vorgetragen und sie sich vor allem auch aus dem Protokoll ergibt.

Da es in Deutschland kein Wortprotokoll im Strafverfahren gibt (s. → Hauptverfahren), ist es regelmäßig ein schwieriges Unterfangen, die Verletzungen auch konkret genug vorzutragen.

Ohnehin liegen die Erfolgschancen einer Revision im einstelligen Prozentbereich, weshalb hier einerseits zu Recht von der Königsdisziplin der Strafverteidigung die Rede ist und es andererseits wohl überlegt sein will, ob die Durchführung einer Revision überhaupt sinnvoll erscheint.

Als Fachanwältin für Strafrecht verfüge ich auch im Bereich der Revision über Erfahrungen und werde daher gerne Ihren Fall intensiv prüfen, um Sie dann ehrlich und kompetent darüber zu beraten, ob eine Revision in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll ist.

Strafvollstreckung

Auch wenn man gemeinhin meinen könnte, dass die Tätigkeit des Strafverteidigers mit der Rechtskraft des Urteils beendet ist, so muss dies nicht notwendigerweise der Fall sein. Denn mit der Vollstreckung des Urteils fängt das Strafverfahren für den Betroffenen ja erst so richtig an. Bis dahin haben Sie sich vielleicht mehr in einer Zuschauerrolle wiedergefunden, wenn es jetzt aber darum geht, den Inhalt des Strafurteils umzusetzen, sind auf einmal Sie persönlich gefordert!

Dies kann bedeuten, dass Sie eine Geldstrafe zu bezahlen haben, die jedoch Ihr aktuelles Vermögen (um ein Vielfaches) übersteigt, es kann bedeuten, dass Sie Ihren Führerschein abgeben müssen, diesen zunächst jedoch noch ganz dringend benötigen oder natürlich, dass gegen Sie eine (nicht zur Bewährung ausgesetzte) Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und es nun darum geht Ihren Strafantritt zu regeln, die Möglichkeit eines offenen Strafvollzugs auszuloten und Sie im weiteren Verlauf zu begleiten und zu unterstützen.

Hier bestehen regelmäßig viele Möglichkeiten auf den Verlauf des Vollzuges einzuwirken, die leider nur selten genutzt werden. Dies bedeutet natürlich auch, die Möglichkeit einer Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt oder zum Zweidrittelzeitpunkt zu prüfen und entsprechende Anträge für Sie bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer einzureichen sowie mit Ihnen an der Anhörung teilzunehmen.

Dieses – zu Unrecht – oft stiefmütterlich behandelte Gebiet des Strafrechtes, kommt bei mir als Fachanwältin für Strafrecht selbstverständlich nicht zu kurz. Im Gegenteil: Ich kann aus einem umfangreichen Erfahrungsschatz schöpfen, um mit Ihnen den besten Weg für die Umsetzung Ihres Urteils zu erarbeiten.

Mirjam Hannah Steinfeld, MBA, Mag.iur., CFE
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

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